Vereinsstatuten "NEU"
VEREINS-STATUTEN
Stand: November 2023
Statuten des Vereines
Kleingartenverein „Am Schulweg“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Kleingartenverein "Am Schulweg". Er hat seinen Sitz in Mödling.
(2) Er ist ein selbstständiger, gemeinnütziger Zweckverein im Rahmen des jeweiligen Landesverbandes, sowie des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs. Die Satzungen dieser Verbände sind für den Verein und dessen Mitglieder in allen General- und Unterpachtangelegenheiten bindend. Der Austritt des Vereines aus dem Landesverband kann nur in der Generalversammlung des Vereines beschlossen werden, wozu eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Zu dieser Versammlung ist auch der jeweilige Landesverband einzuladen, der einen oder mehrere Vertreter entsendet, denen Gelegenheit zu geben ist, die Vereinsmitglieder über die Folgen des Austrittes aufzuklären.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(4) Die Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2: Zweck und Ziele
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, erstrebt die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartenwesens in Mödling und die Vertretung gemeinsamer Interessen in Niederösterreich.
Besondere Aufgaben des Vereines sind:
a) Erwerb und Pachtung von Grundflächen und Überlassung derselben an die Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung, sowie die besondere Förderung des Kleingartenwesens im Bundesland Niederösterreich.
b) Vermittlung der vom Zentral- und Landesverband herausgegebenen Zeitschriften und Rundschreiben, Fachschriften, Bücher und zweckdienlichen Rechtsvorschriften.
c) Vermittlung öffentlicher und privater Mittel zur Schaffung gemeinsamer Einrichtungen sowie allenfalls günstiger Kredite und Versicherungen über den Landesverband Niederösterreich. Des Weiteren der gemeinschaftliche Ankauf kostengünstiger Gartenprodukte, Hilfsmittel für den Gartenbau und Abgabe derselben an die Vereinsmitglieder.
d) Beratung der Mitglieder, Erteilung von Rechtsauskünften in allen Kleingarten-fragen durch den zuständigen Landes- oder Zentralverband sowohl aufgrund einer Vereinsanweisung oder Vorstelligkeit durch das Mitglied.
e) Erhaltung und Nutzung des Vereinsheimes sowie die Abhaltung von Vereins-aktivitäten und die Wasserversorgung seiner Mitglieder.
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Anschluss-mitglieder, fördernde und unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, die eine Kleingartenparzelle pachtet. Durch die Bestimmungen des General-pachtvertrages mit der Stadt Mödling ist es Grundvoraussetzung für eine Aufnahme als ordentliches Mitglied, dass die Person ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Mödling innehat oder begründet.
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Aufnahmeansuchen oder eine
Beitrittserklärung erworben, wenn der Vereinsvorstand zustimmt.
Dieser hat das Recht, Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.
Dem neu aufgenommenen Mitglied sind die Vereinssatzungen und die Gartenordnung auszufolgen; der Erhalt und die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften ist vom neuen Mitglied zu bestätigen.
(3) Anschlussmitglieder:
Wenn Ehepartner oder Lebensgefährten gemeinsam eine Parzelle pachten, müssen auch beide Unterpächter Mitglied im Verein und bei den Dachorganisationen, welchen sich der Verein angeschlossen hat, sein.
Jene Person, die auf dem Unterpachtvertrag an zweiter Stelle genannt wird, ist, Anschlussmitglied.
(4) Zu fördernden und unterstützenden Mitgliedern können physische und juristische Personen, Behörden und Körperschaften ernannt werden, die sich um das Klein-gartenwesen im Vereinsinteresse besondere Verdienste erworben haben.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinsgeschicke besonders verdient gemacht oder herausragende Leistungen auf dem Gebiet des Kleingartenwesens in Niederösterreich erbracht haben.
(6) Fördernde und unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vereinsvorstands oder eines Vereinsmitglieds durch die Generalversammlung ernannt und sind von Beitragszahlungen enthoben, sofern sie nicht gleichzeitig auch ordentliches Vereinsmitglied sind. Ebenso hat auch eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die Generalversammlung zu erfolgen.
§ 4: Rechte und Pflichten
(1) Alle ordentlichen Mitglieder, ebenso die Anschluss- und Ehrenmitglieder, haben das Recht, die gemeinsamen Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzungsrechte an der dem Kleingärtner zugewiesenen Kleingartenparzelle ergeben sich aus dem Unterpachtvertrag. Die Gartenordnung ist von allen Vereinsmitgliedern verpflichtend einzuhalten. Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfall mit mündlicher oder schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsämter sowie das schriftliche und mündliche Beschwerderecht an den Vereinsvorstand. In jenen Fällen, in denen das Unterpachtrecht von Ehepartnern, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten gemeinsam ausgeübt wird, hat nur eine Person Sitz und Stimme.
Desgleichen kann das aktive Wahlrecht nur von einer Person ausgeübt werden.
In ein Vereinsamt (Vorstand oder Rechnungsprüfer) kann jedoch auch ein Anschluss-mitglied gewählt werden, wenn nicht zugleich das ordentliche Mitglied eine Haupt-funktion ausübt oder hierfür vorgeschlagen ist. Demnach besitzen Anschluss-mitglieder das passive Wahlrecht.
Sollten sowohl das ordentliche Mitglied als auch das außerordentliche Mitglied zugleich für eine Funktion vorgeschlagen werden, so darf nur einer von ihnen eine Hauptfunktion (Vorstandsfunktion oder Rechnungsprüfer) ausüben.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne der Statuten und der Gartenordnung ordentlich zu bewirtschaften und das Ansehen, die Bestrebungen und gemeinsamen Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen.
(5) Jedes Kleingartenmitglied ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereines, des Landes und Zentralverbandes, sowie die Vorschriften der vom Vereinsvorstand zu erlassenden Gartenordnung zu beachten. Alle Vereinsmitglieder haben die Beschlüsse der Generalversammlungen, deren satzungsmäßige Bestimmungen und Anordnungen genauestens zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen. Jedes Mitglied hat auch die Beitragszahlungen an den Verein, Landes- oder Zentralverband sowie die festgesetzten Umlagen, Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Beitragszahlungen fristgerecht zu entrichten.
(6) Die vorübergehende Benützung einer Kleingartenparzelle durch eine nicht dem Verein angehörende Person oder durch ein anderes Vereinsmitglied kann der Vereinsvorstand bei entsprechender Begründung durch das schriftlich ansuchende Mitglied in Ausnahmefällen gestatten.
(7) Wenn im allgemeinen Vereinsinteresse eine Änderung im Flächenausmaß des überlassenen Kleingartens erforderlich wird, so hat jeder Unterpächter eine solche gegen angemessene Entschädigung zuzulassen.
(8) Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den Funktionären des Vereinsvorstands oder eines von diesem bestellten Organ, das Betreten und die Besichtigung der Klein-gartenparzelle, sowie der darauf befindlichen Baulichkeiten und Kulturen zu gestatten. Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benutzten Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu betreuen und haftet für alle von ihm oder ihm zuzurechnenden Personen verursachten Schäden.
(9) Die im Interesse der Weiterbildung angebotenen Veranstaltungen, aber auch die gemeinsamen Vereinsaktivitäten sollen von allen Mitgliedern besucht werden. Hierbei sind die vom Verein getätigten Maßnahmen zu fördern und zu dulden. Unbedingtes Augenmerk soll auch auf Umweltfragen, die Landschaftspflege und das Landschaftsbild gelegt werden.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt (§ 6)
b) durch Ableben des Mitgliedes (§ 7)
c) durch Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes (§ 7)
d) infolge Ausschlusses (§
e) mit Beendigung des Unterpachtverhältnisses (§ 9)
f) mit der Auflösung des Vereines (§ 21)
§ 6: Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen; dabei ist der Unterpachtvertrag zurückzustellen. Der Austritt aus dem Verein hat das Erlöschen aller Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein, sowie auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen und die Beendigung des Unterpachtverhältnisses zur Folge.
§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ableben oder durch Wohnsitzwechsel
(1) Durch den Tod des Unterpächters erlischt die Mitgliedschaft im Verein und der Unterpachtvertrag wird aufgelöst, es sei denn, dass binnen 2 Monaten der Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, ein Wahlkind oder eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklärt, den Unter-pachtvertrag fortzusetzen.
Der Vereinsvorstand hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrere Bereitschaft erklärt haben und eine Einigung darüber, wer von ihnen das Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustande gekommen ist, gilt:
Der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Kinder und Enkelkinder haben den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten. Unter diesen gehen diejenigen, die den Kleingarten in den letzten 5 Jahren, gemeinsam mit dem Unterpächter bewirtschaftet haben, allen übrigen Eintrittsberechtigten vor. Soweit nach diesen Vorgaben mehrere Personen für das Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der Vereinsvorstand unter diesen nach seiner Wahl. Wer den Unterpachtvertrag im Sinne dieser Vorschrift fortsetzt, ist auch verpflichtet dem Verein mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds beizutreten.
(2) Übten Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährten das Unterpacht-recht gemeinsam aus, so setzt der Hinterbliebene das Unterpachtrecht alleine fort.
(3) Ebenso erlischt die Mitgliedschaft im Verein unter gleichzeitiger Auflösung des Unterpachtvertrags, wenn das Mitglied seinen Hauptwohnsitz ändert und diesen außerhalb der Stadt Mödling verlegt. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
§ 8: Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vereinsvorstands wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere,
a) dass der Unterpächter mit der Zahlung des Unterpachtzinses, den Vereinsbeiträgen, offenen Forderungen aller Art des Vereins, den Mitgliedsbeiträgen zu den Verbänden, zu deren Zahlungen er nach den Bestimmungen des Unterpachtvertrages oder der Vereinssatzungen oder nach den Satzungen der Kleingartenverbände verpflichtet ist, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit mittels eines eingeschriebenen Briefes gesetzten Nachfrist länger als einen Monat im Rückstand bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Ansprüche des Vereins bleibt vom Ausschluss unberührt;
b) dass der Unterpächter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten anderen Mitgliedern das Zusammenleben verleidet. Dies gilt insbesondere, wenn jemand gegen die Vereinssatzungen oder gegen die Gartenordnung verstößt oder auch dem Ansehen des Vereins oder des Kleingartenwesens allgemein in der öffentlichen Wahrnehmung Schaden zufügt;
c) dass das Vereinsmitglied sich gegenüber dem Grundeigentümer, dem General-pächter oder deren Organen, einem Mitglied oder Organ des Vereinsvorstands oder einem Organ des Landesverbandes einer Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder der körperlichen Sicherheit und Unversehrtheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die den Umständen nach als geringfügig zu bezeichnen sind.
d) dass der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden Grund länger als ein Jahr nicht im Sinne des § 1 Abs.1 oder 3 des Kleingartengesetzes verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die ihm bekannt gegebenen Bewirtschaftungsmängel innerhalb einer schriftlich gesetzten Frist nicht abgestellt hat.
e) dass der Unterpächter seinen Kleingartenanteil grob vernachlässigt, vom Vereinsvorstand aufgezeigte Mängel nicht beseitigt und dieses Verhalten trotz eingeschrieben zugestellter Mahnung über die gesetzte Frist hinaus nicht ändert.
f) dass der Unterpächter den Kleingarten trotz erfolgter Mahnung - sei es gärtnerisch oder anderweitig, erwerbsmäßig nutzt oder gegen Bestimmungen des § 3 Abs. 1
oder 3 des Kleingartengesetzes verstößt. Diese besagen insbesondere, dass der Inhaber eines Kleingartens oder dessen Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte keinen weiteren Kleingarten im selben Bundesland pachten darf. Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung, Vermietung oder die Überlassung zur Bewirtschaftung durch eine andere Person nicht gestattet. Die vorübergehende Betreuung des Kleingartens durch ein Familienmitglied, Verwandte oder Bekannte, kann nur über das Einverständnis des Vereinsvorstands erfolgen.
g) In den Fällen lit. b) und c) steht dem Verhalten des Unterpächters das Verhalten der ihm zuzurechnenden Personen (Besucher, Verwandte, Gäste, etc) gleich, sofern er es unterlässt, ohne Aufschub die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen.
(2) Als Ausschließungsgrund nach lit b) und c) kann ein Verhalten des Vereinsmitgliedes oder der im lit. f) genannten Personen nicht herangezogen werden, wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.
(3) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§ 20).
(5) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
(6) Gleichzeitig mit dem Ausschluss aus dem Verein ist bei Unterpächtern das Kündigungsverfahren einzuleiten. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das Kündigungsverfahren abgeschlossen ist.
(7) Nach Rechtskraft des Ausschlusses des Mitgliedes aus dem Verein ist dies dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlöschen die Mitgliedschaft, jede Vereinsfunktion und alle Rechte, die aus der Mitgliedschaft im Verein resultieren.
§ 9: Entschädigung bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses
(1) Endet das Unterpachtverhältnis infolge Beendigung des Hauptpachtvertrages, so richten sich die Rechte des Unterpächters nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Endet das Unterpachtverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der Unterpächter die errichteten Baulichkeiten und Kulturen auf dem Grundstück zu belassen. Ihm steht in diesem Fall ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 16 Bundeskleingartengesetz (BKlGG) für die Baulichkeiten und Kulturen zu.
(3) Die Höhe der zustehenden Entschädigung ist jedenfalls von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen festzustellen. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind unstatthaft und nicht rechtswirksam; sie können im Wege des gerichtlichen Verfahrens rückgefordert werden.
(4) Die vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ermittelte Summe der Aufwandsentschädigung ist dem austretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bzw. den Erben eines verstorbenen Unterpächters auszuzahlen. Stehen einer Auszahlung gesetzliche Bestimmungen entgegen, ist die Entschädigung bei Gericht zu hinterlegen.
(5) Über die Schätzung, die Bedingungen der Übergabe und Übernahme ist seitens des Vereinsvorstands ein Vertrag aufzusetzen, der von allen Beteiligten zu unterfertigen ist. Andere Ansprüche stehen dem ehemaligen Mitglied oder dessen Erben nicht zu.
(6) Bei Unstimmigkeit über die vom Sachverständigen ermittelte Summe der Entschädigung steht dem sich beschwert erachteten Mitglied lediglich der Rechtsweg offen.
§ 10: Betriebsmittel und Beiträge
(1) Das Vereinsvermögen wird aus den Mitglieds- und Investitionsbeiträgen, Spenden, Subventionen, Vermächtnissen und Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen gebildet.
(2) Das Vereinsvermögen dient ausschließlich zur Erfüllung der statuarisch festgelegten Vereinszwecke und ist bestens und nutzbringend anzuwenden.
(3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, die Höhe der Einschreibegebühren, des Investitionsbeitrages sowie weiterer zu leistender Beiträge ebenso wie die Art der Entrichtung werden vom Vereinsvorstand beschlossen.
(4) Die für den Zentralverband und dem Landesverband einzuhebenden Jahres-beiträge sind den Mitgliedern nebst allen anderen dem Verein nicht verbleibenden Einhebungen gesondert bekanntzugeben.
§ 11: Verwaltung des Vereines
Die Verwaltung des Vereines obliegt:
a) der Generalversammlung (§ 12)
b) dem Vereinsvorstand (§ 13)
d) den Rechnungsprüfern (§ 15)
e) dem Schiedsgericht (§ 17)
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 12: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist eine „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, auf
a) Beschluss des Vereinsvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) Verlangen zumindest eines Rechnungsprüfers
c) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 18)
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin in ortsüblicher Weise einzuladen. Die Anberaumung einer Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand, durch einen/die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit.
(4) Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen oder mit Stimmzetteln. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festzulegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsobmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(6) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur dann statthaft, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(7) Anwesende Vertreter des Zentral- und Landesverbandes oder einer Bezirksleitung haben in den Vereinsversammlungen beratende Stimme.
§ 13: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Die Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Die Entlastung des Vereinsvorstands
d) Die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vereinsvorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Die Bestellung des Wahlleiters;
f) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein;
g) Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Die Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Die Beschlussfassung über Anträge des Vereinsvorstands und über Anträge der Mitglieder, sofern diese acht Tage vor der Generalversammlung übermittelt wurden oder die von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden;
j) Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
k) Die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts.
(2) Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, welche vom Obmann und Schriftführer oder bei nichtverlesenen Generalversammlungs-protokollen von zwei Protokollprüfern zu unterzeichnen ist.
§ 14: Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstands
(1) Zur Wahl des Vereinsvorstands und der Rechnungsprüfer ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein Wahlleiter aus dem Kreis der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen, der keine Vorstandsfunktion anstrebt. Er führt während des Wahlvorganges den Vorsitz und lässt über die Wahlvorschläge durch die Generalversammlung abstimmen. Er hat dabei die persönlichen und fachlichen Eignungen der vorzuschlagenden Personen zu berücksichtigen und die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung von Vorgeschlagenen hat der Wahlleiter Ersatznennungen vorzunehmen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
§ 15: Vereinsvorstand
(1) Die Mitglieder des Vereinsvorstands üben ihre Funktionen ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Vereinsfunktionäre haben jedoch grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz von Auslagen
(2) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Obmann, einem oder zwei Stellvertreter(n), Schriftführer, Kassier sowie deren Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen.
(4) Fällt der Vereinsvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Der bestellte Kurator hat unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vereinsvorstand ist persönlich auszuüben.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von einem der Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/sind auch diese verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so obliegt die Vorsitzführung dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
(9) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Vorstands-funktion durch Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt.
(11) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 16: Aufgaben des Vereinsvorstands
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General-versammlung;
c) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e) Die Festlegung der Höhe der Einschreibegebühr und der jährlich zu leistenden Mitglieds- und Investitionskostenbeiträge. Bei einer Anpassung (Erhöhung) von Beiträgen, die von den Vereinsmitgliedern zu leisten sind, ist die von der Statistik Austria bekannt gegebene Inflationsrate zu berücksichtigen. Die Investitionsbeiträge für bevorstehende Sanierungsarbeiten oder Anschaffungsprojekte dürfen um nicht mehr als maximal zehn Prozent pro Kalenderjahr angehoben werden.
f) Die Vorschreibung von Pflichtleistungen der Mitglieder aufgrund der anteiligen Kosten für gemeinschaftliche Aufwendungen und Vorschreibungen von Gebiets-körperschaften und Vereinigungen des öffentlichen Rechts.
g) Beschlussfassung und Veröffentlichung der für alle Mitglieder verbindlichen Gartenordnung und Überwachung der Einhaltung der darin festgelegten Vorschriften und Bestimmungen.
h) Entscheidung über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
§ 17: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vereinsobmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in allen Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 18: Aufsichtsorgan
Da auf Grund des Vereinsgesetzes 2002 (VerG/2002) keine Verpflichtung zu einer statutengemäßen Begründung eines Aufsichtsorgans besteht, wird hiermit ausdrücklich auf Installation eines solchen Organs verzichtet.
§ 19: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Rechnungsprüfer innerhalb der Funktionsperiode aus, hat durch den Vorstand eine Ergänzung (Kooptierung) zu erfolgen, die der nachträglichen Zustimmung der nächsten Generalversammlung bedarf.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern jederzeit die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die Entlastung des Kassiers und des gesamten Vorstands durch die Generalversammlung hat über Antrag der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Abstellung festgestellter satzungswidriger Zustände vom Vorstand zu verlangen, widrigenfalls sie berechtigt sind, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu begehren bzw. eine solche einzuberufen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungs-prüfer die Bestimmungen des § 15 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.
§ 20: Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO.
(2) Vor einer Anrufung des Schiedsgerichts haben jedenfalls Schlichtungsversuche durch den Obmann oder den Vereinsvorstand zu erfolgen.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen sieben Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand einen Vertreter entsendet. Die beiden Schiedsrichter wählen binnen weiterer sieben Tage ein drittes Mitglied als Vorsitzenden, der bei allen Beschlüssen mitstimmt. Kann über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keine Vereins-funktion ausüben.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet unabhängig nach bestem Wissen und Gewissen. Das Schiedsgericht ist verpflichtet, seine Entscheidung binnen weiterer zweier Wochen zu treffen.
(5) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, die sodann endgültig entscheidet.
(6) Bei Streitfällen, die das Unterpachtrecht betreffen, ist der Landesvorstand als Berater beizuziehen und dessen Rechtsmeinung einzuholen. Sollte dem Vereins-schiedsgericht bei der Schlichtung des Streitfalles kein Erfolg beschieden sein, so ist dieser dem Schiedsgericht des Landesverbandes zuzuweisen bzw. sind rechtliche Schritte einzuleiten.
§ 21: Auflösung des Vereines
(1) Eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Der Verein ist aufzulösen, wenn zumindest zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird.
(2) Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Vereinsobmann vertretungsbefugter Liquidator.
(3) Bei der Liquidierung des Vereines müssen alle Aktiva und Passiva erfasst und alle Verbindlichkeiten an Dritte vollständig bereinigt werden. Das verbleibende Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Ein allenfalls verbleibender Vermögensrest ist Zwecken der Sozialhilfe (etwa dem Sozialreferat der Stadt Mödling) zuzuführen.
(4) Bis zur endgültigen Auflösung des Vereines ist der amtierende Vorstand angehalten für eine ordnungsgemäße Vereinsauflösung zu sorgen. Sollte kein Vereinsvorstand mehr bestehen, so ist entweder der Landesverband Niederösterreich oder ein Notar zu betrauen.
§ 22: Inkrafttreten
Nach dem satzungsgemäßen Beschluss durch die Generalversammlung am 18.11.2023 treten diese Statuten mit dem Tag der Genehmigung durch die Vereins-behörde in Kraft. Alle davor gültigen Vereinsstatuten verlieren mit diesem Tag ihre Gültigkeit.